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Kasachstan Besondere Zollvorschriften Einreisebestimmungen 
Besondere Zollvorschriften

Stand: 10. Januar 2005

In der Regel haben Touristen bei der Einreise keine Zollprobleme.

Bei Einreise ist dem kasachischen Zoll eine Zollerklärung (russisch/englisch oder russisch/deutsch, meist im Flugzeug erhältlich) vorzulegen, die abgestempelt, ausgehändigt und bei der Ausreise mit einer neuen (Ausreise-) Zollerklärung abzugeben ist. Bei Fehlen dieser Zollerklärungen oder bei der Angabe unvollständiger Zolldaten muss mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Ausreise oder mit ernsteren Unannehmlichkeiten (Geldstrafe, Verhaftung) gerechnet werden. Ist der in der Zollerklärung bei der Ausreise angegebene Bargeldbetrag höher als der eingetragene Betrag bei der Einreise, muss in der Regel der Ursprung des Mehrbetrages durch entsprechende Bescheinigungen nachgewiesen werden (z.B. bei Geldumtausch eine entsprechende Bescheinigung der Geschäftsbank bzw. Wechselstube).

Sofern Bargeld im Wert von nicht mehr als US-$ 3.000,- eingeführt wird, ist laut Auskunft der kasachischen Zollbehörde die Vorlage einer Zollerklärung nicht mehr notwendig.

Für bestimmte Waren existieren Einfuhrbeschränkungen und -verbote. Seit dem 01. Juli 1999 wurde ein neues Gesetz zur Lizenzierung bestimmter Waren erlassen. Zollgesetze und -regelungen ändern sich in Kasachstan häufig. Daher können an dieser Stelle keine verbindlichen Angaben über Art und Menge der Waren gemacht werden. Eine Liste der genauen Zollsätze und -beschränkungen kann beim kasachischen Zollamt bzw. über eine der kasachischen Vertretungen in Deutschland (s.o.) erfragt werden. Vorsicht ist beim Kauf und der Ausfuhr von Teppichen und Antiquitäten geboten. Es empfiehlt sich, vor einem Kauf Klarheit über die Ausfuhrmöglichkeiten zu erzielen. In der Regel wird vom Zoll bei der Ausreise die Vorlage einer entsprechenden Kaufbescheinigung des Verkäufers/ Künstlers/ Museums verlangt.


Quelle: Auswärtiges Amt

Toko Reisedienste übernimmt für die Aktualität und Vollständigkeit der vorstehend aufgeführten Zollvorschriften keine Gewähr.