| Besondere Zollvorschriften
Stand: 10. Januar 2005
In der Regel haben Touristen bei der Einreise keine Zollprobleme.
Bei Einreise ist dem kasachischen Zoll eine Zollerklärung
(russisch/englisch oder russisch/deutsch, meist im Flugzeug erhältlich)
vorzulegen, die abgestempelt, ausgehändigt und bei der Ausreise
mit einer neuen (Ausreise-) Zollerklärung abzugeben ist. Bei
Fehlen dieser Zollerklärungen oder bei der Angabe unvollständiger
Zolldaten muss mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Ausreise
oder mit ernsteren Unannehmlichkeiten (Geldstrafe, Verhaftung) gerechnet
werden. Ist der in der Zollerklärung bei der Ausreise angegebene
Bargeldbetrag höher als der eingetragene Betrag bei der Einreise,
muss in der Regel der Ursprung des Mehrbetrages durch entsprechende
Bescheinigungen nachgewiesen werden (z.B. bei Geldumtausch eine
entsprechende Bescheinigung der Geschäftsbank bzw. Wechselstube).
Sofern Bargeld im Wert von nicht mehr als US-$ 3.000,- eingeführt
wird, ist laut Auskunft der kasachischen Zollbehörde die Vorlage
einer Zollerklärung nicht mehr notwendig.
Für bestimmte Waren existieren Einfuhrbeschränkungen
und -verbote. Seit dem 01. Juli 1999 wurde ein neues Gesetz zur
Lizenzierung bestimmter Waren erlassen. Zollgesetze und -regelungen
ändern sich in Kasachstan häufig. Daher können an
dieser Stelle keine verbindlichen Angaben über Art und Menge
der Waren gemacht werden. Eine Liste der genauen Zollsätze
und -beschränkungen kann beim kasachischen Zollamt bzw. über
eine der kasachischen Vertretungen in Deutschland (s.o.) erfragt
werden. Vorsicht ist beim Kauf und der Ausfuhr von Teppichen und
Antiquitäten geboten. Es empfiehlt sich, vor einem Kauf Klarheit
über die Ausfuhrmöglichkeiten zu erzielen. In der Regel
wird vom Zoll bei der Ausreise die Vorlage einer entsprechenden
Kaufbescheinigung des Verkäufers/ Künstlers/ Museums verlangt.
Quelle: Auswärtiges
Amt
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und Vollständigkeit der vorstehend aufgeführten Zollvorschriften
keine Gewähr. |