Devisenein- und
-ausfuhr Ausfuhrbestimmungen
für Kulturgüter aus der Ukraine
Stand: 5. November 2003
I. Besondere Ausfuhrbestimmungen für
Kulturgüter aus der Ukraine
Aufgrund des Erlasses des Kulturministeriums "Über die
Regelung betreffend der Ermächtigung zur dauerhaften oder zeitweiligen
Ausfuhr von Kulturgütern und die Kontrolle ihres Transportes
über die staatlichen Grenzen der Ukraine" vom 09.07.2002,
der beim Justizministerium unter der Nummer 571/6859 registriert
ist, gilt:
"Kulturgüter" sind Objekte materieller und geistlicher
Kultur, die eine künstlerische, geschichtliche, ethnographische
oder wissenschaftliche Bedeutung haben.
Die Ausfuhr folgender Kulturgüter ist strengstens untersagt:
Kulturgüter, die im staatlichen Register der nationalen Kulturerrungenschaften
erfaßt sind,
Kulturgüter, die zum nationalen Archivfond gehören,
Kulturgüter, die zum Museumsfond der Ukraine gehören.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Gemälde, Plastiken, Volkskunst (Samoware), Möbel:
Es dürfen grundsätzlich Kunstgegenstände (inkl. angewandter
Kunst aus allen Materialien, auch Edelmetallen) ausgeführt
werden, die nach 1950 hergestellt worden sind.
Bei Käufen direkt aus Kunstsalons und von Künstlern ist
die Vorlage der Kaufquittung ausreichend, um den Gegenstand auszuführen.
Im Gegensatz dazu dürfen Kunstgegenstände aus Antiquitätengeschäften
grundsätzlich nicht exportiert werden.
In Zweifelsfällen entscheidet eine Expertenkommission des
Kulturministeriums, ob der Gegenstand ausgeführt werden darf.
Die Anschrift lautet:
wul. Tarasa Schewtschenka 3, Kiew
2.Etage, Zi. 208 und 209
Telefon: 044-2295647
2. Bücher:
Für Bücher, die vor 1945 veröffentlicht worden sind,
muß eine Ausfuhrerlaubnis obiger Kommission (siehe 1.) eingeholt
werden. Dies gilt insbesondere für alle mehrbändigen Wörterbücher,
Lexika und Enzyklopädien. Für nach 1945 veröffentlichte
Druckwerke ist in der Regel keine Genehmigung notwendig. Es wird
empfohlen, in Zweifelsfällen die Entscheidung der Kommission
einzuholen.
3. Philatelie:
Sämtliche Sammlungen ukrainischer Briefmarken, die nach 1991
hergestellt worden sind, dürfen ausgeführt werden. Aus
der Zeit vor 1991 stammende Briefmarkensammlungen sind zunächst
dem ukrainischen Philatelistenverband vorzulegen. Dort werden sie
nach Durchsicht versiegelt. Im Anschluß erteilt obige Kommission
die Ausfuhrgenehmigung.
4. Numismatik:
Sämtliche Ausfuhr von Münzen und Banknoten von vor 1960
ist verboten. Die Ausfuhr von Erinnerungsmedallien und Gedenkmünzen,
die nicht als Zahlungsmittel verwendet wurden oder werden, ist genehmigungsfrei
möglich. Die Ausfuhr von originalen Orden und Medaillen ist
verboten. Kopien können exportiert werden. Dies ist gegebenenfalls
durch eine Expertise nachzuweisen.
5. Musikinstrumente und Tonträger:
Vor 1950 hergestellte Musikinstrumente, darunter insbesondere in-
und ausländische Instrumente aus der Massenproduktion, dürfen
ausgeführt werden unter Vorlage eines der nachfolgenden Dokumente:
Instrumentenpaß des Herstellers,
Kaufquittung,
Herkunftsetikett (auf dem Instrument).
Die Ausfuhr aller Raritäten (insbesondere Saiteninstrumente)
bedarf der Genehmigung der Kommission. Akkordeons aus der Zeit vor
1960 dürfen nicht ausgeführt werden.
Probleme sind bei jeder Ausfuhr von Flügeln und Klavieren
zu erwarten. Diese sind in den Ausfuhrvorschriften nicht erwähnt.
Ausländische Fabrikate dürfen in der Regel nicht ausgeführt
werden, da diese zu Zeiten der Sowjetunion mit Subventionen eingeführt
wurden.
Schallplatten von vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden.
6. Kleidung:
Trachten aus der Zeit vor 1950 dürfen nicht ausgeführt
werden.
Pelze dürfen ohne Beschränkungen ausgeführt werden,
es sei denn, diese sind Teil einer Tracht, die vor 1905 hergestellt
worden ist. Da das Herstellungsjahr von Kleidungsstücken schwer
nachweisbar ist, wird empfohlen, sich bei älteren Stücken
an die Expertenkommission des Kultusministeriums zu wenden.
7. Sonstiges:
Uhren und Messinstrumente, die vor 1950 hergestellt worden sind,
unterliegen einem Ausfuhrverbot.
Edelsteine (Amethyst, Topas, Aquamarin, Malachit, Türkis, Diamanten
und Brillanten) dürfen generell nicht ausgeführt werden.
Dasselbe gilt auch für Bernstein, Perlmutt, Korallen, Elfenbein
und Intarsienarbeiten.
Es empfiehlt sich weiterhin, alle ins Land eingeführten Kunst-
und Wertgegenstände bei der Einfuhr durch die Spedition beim
Zoll registrieren zu lassen (Vorlage von Fotos), um die Wiederausfuhr
zu ermöglichen.
Die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen wird von
den ukrainischen Zoll- und Grenzbehörden streng überwacht.
Bereits geringfügige Verstöße können zu hohen
Geldbußen führen. Im Falle eines Verstoßes haben
Ausländer mit längerdauernden Ermittlungen zu rechnen,
während derer sie das Land nicht verlassen können.
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II. Devisenein- und -ausfuhr
Mit Beschluss des Vorstands der Nationalbank der Ukraine vom 12.
Februar 2003 Nr. 54 über Änderungen und Ergänzungen
des Beschlusses des Vorstands der Nationalbank der Ukraine vom 12.
Juli 2000 Nr. 283 "Über die Bestätigung der Instruktion
zum grenzüberschreitenden Transfer von ukrainischer Währung,
ausländischer Valuta, Bankmetallen, Zahlungsdokumenten, anderen
Bankdokumenten und Geldkarten über die Zollgrenze der Ukraine"
(Registrierung im Ministerium für Justiz Nr. 119/7440 vom 17.
Februar 2003) ist mit Wirkung vom 27. Februar 2003 Folgendes in
Kraft getreten:
Bei Einreise in die Ukraine können eingeführt werden:
bis zu 1.000 USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer
Währung nach dem gültigen Wechselkurs der Nationalbank
der Ukraine) in bar oder Schecks mit mündlicher Deklarierung,
bis zu 10.000 USD in bar mit schriftlicher Zollerklärung,
bis zu 50.000 USD in Schecks mit schriftlicher Zollerklärung,
Bankmetalle in Form von Barren bis zu 100 Gramm,
Schecks im Werte von über 50.000 USD oder Bankmetalle in Barren
mit Gewicht über 100 Gramm mit besonderer Genehmigung der Nationalbank
der Ukraine.
Transitreisende dürfen bis zu 30.000 USD in bar oder Schecks
oder Bankmetalle in Barren bis zu 1 000 Gramm unter Vorlage von
die Weiterreise belegenden Dokumenten einführen.
Bei der Ausfuhr von Devisen gelten folgende Bestimmungen:
Mit schriftlicher Zollerklärung können unabhängig
von der Gesamtsumme Devisen in bar, Schecks oder Bankmetalle, die
in die Ukraine auf gesetzlichem Wege eingeführt wurden, bei
der Vorlage der entsprechenden Einfuhrzollerklärung ausgeführt
werden. Dabei müssen die Regelungen hinsichtlich der Deviseneinfuhr
beachtet werden.
Devisen, deren Gesamtsumme 6.000,- USD (oder Äquivalent dieser
Summe in anderer Währung nach dem zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung
gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine), nicht übersteigt,
dürfen unter Beachtung folgender Bestimmungen ausgeführt
werden:
bis zu 1.000,- USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer
Währung) in bar und/oder Travelschecks mit mündlicher
Deklarierung, sofern die Person keinen Wohnsitz in der Ukraine hat
mit obligatorischer schriftlicher Zolldeklarierung:
Bargeld oder Schecks unter Vorlage von Bescheinigungen der jeweiligen
Bank, bei der das Bargeld oder die Schecks gekauft oder vom eigenen
Konto abgehoben wurden;
Bankmetalle bis zu 100 Gramm pro Person;
Schecks von ausländischen Banken, die auf gesetzlichem Wege
in die Ukraine geschickt wurden, sofern der Empfänger keinen
Wohnsitz in der Ukraine hat.
Für Transitreisende gelten die gleichen Bestimmungen wie bei
der Einreise.
Sofern Devisen, deren Wert den o.a. Betrag übersteigt, ausgeführt
werden sollen, muß der Betrag durch eine bevollmächtigte
Bank der Ukraine an die ausländische Bank überwiesen werden.
Die Ausfuhr von Schecks und Bankmetallen, deren Gesamtsumme den
o.a. Betrag übersteigt, sowie in Fällen, die durch die
o.g. Bestimmungen nicht abgedeckt sind, muß die Genehmigung
der Nationalbank der Ukraine eingeholt werden.
In Kiew kann mit EC- oder Kreditkarte bei Geldautomaten oder Banken
Bargeld abgehoben werden. Mitgebrachte EURO-Banknoten können
problemlos in die Landeswährung getauscht werden. Es ist ratsam,
Bargeld wegen der anhaltenden Wechselkursschwankungen in kleiner
Stückelung mitzunehmen und nach und nach in Banken oder Wechselstuben
zu tauschen. Beim Einsatz von Kreditkarten wird zur Vermeidung von
Manipulationen besondere Aufmerksamkeit und kritische Auswahl des
Kartenempfängers empfohlen.
Da sich die Ein- und Ausfuhrbestimmungen häufig ändern,
übernimmt die Botschaft keine Gewähr für Richtigkeit
und Vollständigkeit der Hinweise.
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Quelle: Auswärtiges
Amt
Toko Reisedienste übernimmt für die Aktualität
und Vollständigkeit der vorstehend aufgeführten Bestimmungen
keine Gewähr.
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