Stand: 9. Oktober 2003
Im August 2002 traten neue Zollbestimmungen für die Einfuhr
persönlicher Gegenstände nach Weißrussland in Kraft.
Seither sind von Zollgebühren nur noch folgende Güter
befreit:
- persönliches Eigentum (ausgenommen Möbel, Fahrzeuge,
Fahrzeugkarossen, landwirtschaftliche Produkte), das im Ausland
erworben wurde, dessen Wert nicht über 1.000 US-D liegt und
dessen Gewicht nicht mehr als 50 Kilo beträgt. Entscheidende
Neuerung ist die Festlegung einer Gewichtsobergrenze (bislang
gab es nur eine Begrenzung des Zollwertes).
landwirtschaftliche Produkte, deren Gewicht nicht höher ist
als 10 kg pro Person (bislang 50 kg).
Waren, die ihrer Bestimmung nach nicht zum persönlichen Eigentum
gezählt werden (d.h. alles oberhalb der Freigrenze von 50 kg),
mit einem Zollwert von unter 10.000 US-D und einem Gewicht von unter
200 kg, werden wie folgt verzollt:
- 30% des Zollwertes, jedoch mindestens 2 Euro pro 1 kg Gesamtgewicht
bei Einfuhr durch den Eigentümer als begleitetes Gepäck,
- 50% des Zollwertes, jedoch mindestens 4 Euro pro 1 kg Gesamtgewicht
bei Einfuhr als unbegleitetes Gepäck.
Die Gewichtsobergrenze für persönliches Gepäck
bei Einreise gilt unabhängig davon, mit welchem Transportmittel
der Reisende in Belarus eintrifft. Bei der Einreise am Flughafen
wird das Gepäck gewogen und bei Überschreiten des 50 kg-
Limits pro Kilogramm eine Zollgebühr von 2 Euro erhoben. Auch
bei Einreise per Pkw wird an den Grenzübergängen verstärkt
kontrolliert und u.a. die Einfuhr von Lebensmitteln, ergänzend
zu bereits bestehenden strikten veterinärmedizinischen Regeln
und Hygienevorschriften gewichtsmäßig überprüft.
Bei größeren Mengen Lebensmitteln werden auch diese mit
Zollgebühren belegt.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Vorschriften je nach
Gutdünken des diensthabenden Zollbeamten strikt oder großzügig
gehandhabt werden.
Aus gegebenem Anlass weist das Auswärtige Amt darauf hin,
daß die weißrussischen Zollbehörden selbst bei
kleinsten Verstößen gegen die geltenden Vorschriften
sehr harte Strafen bis zur Konfiszierung der betreffenden Gegenstände
unabhängig von ihrem Wert verhängen. Hierzu zählen
auch die Fristen für die Wiederausfuhr, die genauestens einzuhalten
sind, und die Bestimmungen über die erforderlichen Dokumente,
die mit größtmöglicher Sorgfalt ausgefüllt
werden sollten. Auch Fahrzeuge, Maschinen und hochwertige Konsumgüter
können von Beschlagnahmen betroffen sein. Eine besonders strikte
Kontrolle der Einhaltung geltender Vorschriften ist bei der vorübergehenden
Einfuhr und dem Transit von Waren (insbesondere Fahrzeugen aller
Art) zu beobachten. Erfahrungsgemäß wird eine vom Zoll
veranlaßte Konfiszierung unmittelbar anschließend gerichtlich
bestätigt. Weder das Auswärtige Amt noch die Botschaft
Minsk können auf entsprechende Verfahren und Urteile Einfluss
nehmen.
Besondere Vorschriften bei der Einfuhr von PKW:
Ausländer, die mit dem PKW zu touristischen Zwecken einreisen,
müssen an der Grenze eine auch für Weißrussland
gültige Grüne Karte ihrer Haftpflichtversicherung vorweisen.
Fahren ohne eine gültige Versicherung wird mit einer Geldbuße
in Höhe von 200 USD geahndet.
Soll ein Fahrzeug für längere Zeit (befristet) eingeführt
werden, wird in jedem Fall der Abschluss einer weißrussischen
Versicherung gefordert. Es empfiehlt sich, vor einer Reise konkrete
Informationen dazu bei Automobilclubs und/oder Versicherungsgesellschaften
einzuholen.
Quelle: Auswärtiges
Amt
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und Vollständigkeit der vorstehend aufgeführten Bestimmungen
keine Gewähr.
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